Allgemeine Geschäftsbedingungen​

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der GUS ERP GmbH

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1. Gegenstand

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der GUS ERP GmbH (nachfolgend „GUS“) mit gewerblichen
Kunden, also Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Teile dieser Bedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertrag. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, sofern GUS ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.

2. Vertragsabschluss

Angebote der GUS sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist angegeben ist. Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Wird ein Auftrag auf Grund eines freibleibenden Angebots bzw. ohne oder abweichend von einem vorhergehenden Angebot erteilt, wird er erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der GUS verbindlich. Diese bestimmt Auftragsumfang und -inhalt. GUS behält sich die Annahme eines Auftrags vor. Die Abgabe von Angeboten und die Annahme von Aufträgen erfolgen unter Vorbehalt einer dem Auftrag angemessenen positiven Kreditauskunft über den Kunden. Der Vorbehalt gilt als ausgeräumt, wenn der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragsbestätigung keine anderslautende Mitteilung von GUS erhält, spätestens mit Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung.

3. Lieferung

Lieferzeiten werden nach sorgfältiger Abstimmung genannt und nach Möglichkeit eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie technische Änderungen des Herstellers bleiben vorbehalten. Bei endgültiger, von GUS nicht zu vertretender Nichtbelieferung darf GUS vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle wird GUS den Kunden unverzüglich informieren und etwa geleistete Zahlungen erstatten. Zu Teillieferungen und Teilfakturen ist GUS berechtigt. Lieferungen erfolgen, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus, im Übrigen gegen Berechnung der Transportkosten.

4. Zahlungsbedingungen

Zur dauerhaften Nutzung überlassene Standard-Software ist nach Lieferung zahlbar; zeitlich limitierte Software-Nutzung, Dienstleistungen auf Zeitverrechnungsbasis, Spesen und Nebenkosten werden monatlich abgerechnet. Alle sonstigen Leistungen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung abgerechnet. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Über die Rechtzeitigkeit von Zahlungen entscheidet die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung von Insolvenzverfahren darf GUS alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten für sofort fällig erklären, auch, soweit sie gestundet sind. Sonstige Rechte aus Verzug bleiben davon unberührt.

5. Leistungsstörungen,Mängelhaftung

GUS leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde das Produkt ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich aus der Leistungs- oder Produktbeschreibung. Diese Beschaffenheitsvereinbarungen gehen den objektiven Anforderungen vor. Soweit Funktionsinhalte weder in der Beschreibung noch individualvertraglich definiert sind, obliegt die nähere Ausprägung GUS gem. § 315 BGB.

Bei Sachmängeln kann GUS zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von GUS durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, verweigert GUS diese endgültig oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die außerordentliche Kündigung erklären oder die Vergütung angemessen herabsetzen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet GUS im Rahmen der in § 9 dieser Vereinbarung festgelegten Grenzen.

Erbringt GUS Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht GUS zuzurechnen ist. Vor Erbringung der Leistungen informiert GUS den Kunden schriftlich über die entstehenden Kosten. Zu vergüten ist außerdem etwaiger Mehraufwand auf Seiten der GUS, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ist das vereinbarte Entgelt für das mangelhafte Produkt ganz oder teilweise noch nicht gezahlt, darf GUS die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgelts abhängig machen.

Für von GUS gelieferte neue Ware einschließlich, soweit jeweils die dauerhafte Überlassung vereinbart ist, von Standardsoftware sowie von GUS individuell hergestellter Software leistet GUS Gewähr für Mangelfreiheit für die Dauer von einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von GUS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; dies gilt auch bei Rechtsmängeln. Bis zur endgültigen Mangelbeseitigung kann GUS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen, wenn dies lediglich mit zumutbaren Einschränkungen des Gebrauchs, z.B. Komforteinbußen, verbunden ist. Dies gilt auch, wenn eine neue Produktversion (Release) bevorsteht, in der der gerügte Mangel nicht mehr auftritt, und dem Auftraggeber das Abwarten der neuen Version zumutbar ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von GUS über.

Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller, die über die Gewährleistungspflichten von GUS hinausgehen, gibt GUS an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen.

Ist ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht für die GUS-Software vereinbart, wird GUS die Software während der Laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen. GUS und der Lizenznehmer schließen insoweit zusammen mit dem Software-Überlassungsvertrag einen Software-Pflegevertrag ab, dessen Regelungen ergänzend gelten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet grundsätzlich nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

In jedem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, GUS Mängel der GUS-Software oder der Produkte nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen; bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

6. Software

Erwerb und Dauer, Umfang und Ausgestaltung des Nutzungsrechts an GUS-Software, die auf Dauer oder zeitlich begrenzt überlassen wird, bestimmen sich nach den “Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von GUS-Software”, die Vertragsinhalt werden, wenn Software zum Vertragsgegenstand gehört.

Software fremder Hersteller wird in dem vom Hersteller zum Vertrieb zur Verfügung gestellten Umfang und Konfektionierung geliefert. Hierfür gelten die jeweiligen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen des Herstellers, die Beschränkungen des Nutzungsrechts und dessen nähere Ausgestaltung beinhalten können. GUS übernimmt keine Gewähr dafür, dass lizenzierte Software fremder Hersteller frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.

GUS stellt zu jedem GUS-Software-Produkt den Object-Code sowie die von ihr allgemein für Anwender gelieferte Dokumentation auf Datenträger oder Online zur Verfügung. Alle GUS-Software-Produkte sowie die Dokumentation werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in ihrer deutschen Fassung ausgeliefert.
Der Source-Code gehört regelmäßig nicht zum Leistungsumfang. Bietet GUS für einzelne GUS-Software-Produkte die Übergabe des Source-Codes im Rahmen besonderer Vereinbarungen an, gelten für dessen Verwendung die ergänzenden Regelungen der “Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von GUS-Sourcecode” und der gesonderten Vereinbarung.

7. Abnahme von Werksleistungen

Nach der Bereitstellung von Werkleistungen, insbesondere Programmierleistungen, wird der Kunde mit den für die Abnahme notwendigen Prüfungen und Vorbereitungen unverzüglich beginnen und diese ohne willkürliche Unterbrechung in angemessener Zeit zu Ende führen.

Bei anderen als Werkleistungen, insbesondere unveränderten Standard-Programmen und Beratungsleistungen, entfällt die Abnahme; an ihre Stelle tritt die Lieferung.

Inhaltlich abgrenzbare Leistungsteile, insbesondere Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen, die einem im Produktivbetrieb arbeitenden System hinzugefügt werden, können von GUS zur Teilabnahme übergeben werden.

Soweit Verbundfunktionen oder Schnittstellen mit noch nicht abnahmereifen Leistungsteilen vorgesehen sind, zählen diese Funktionen und Schnittstellen zum Leistungs- und Abnahmeumfang des später abzunehmenden Teils.

Unterbleibt die Abnahme, ohne dass ein erheblicher Mangel gerügt wird, gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, wenn eine von GUS dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist für die Abnahme abgelaufen ist.

Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn bei Ablauf von vier Wochen seit Beginn ihres Einsatzes im Produktivbetrieb keine schriftliche Rüge eines nicht behobenen erheblichen Mangels vorliegt.

Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Ein Mangel ist in diesem Sinne unerheblich, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Vertragsgegenstandes auf wirtschaftlich sinnvolle Weise möglich und nur zumutbar eingeschränkt ist. Derartige Mängel werden von GUS im Rahmen der Sachmängelhaftung beseitigt.

8. Weitere Leistungen

Für Dienstleistungen kann die Vergütung nach Festpreisen oder auf Zeitverrechnungsbasis vereinbart werden. Mangels abweichender Vereinbarung sind die jeweils geltenden, allgemeinen Stundensätze der GUS maßgeblich.

Werden Arbeiten außerhalb des Sitzes der GUS durchgeführt, werden Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten nach der jeweils geltenden, allgemeinen Preisliste der GUS berechnet. Personalleistungen darf GUS an Unterauftragnehmer vergeben.

Bei allen Verträgen, die eine dauernde Leistungspflicht der GUS zum Gegenstand haben (Dauerschuldverhältnisse; z.B. Basis- Services, Cloud-Services, SaaS-Lizenzen, On-Demand-Lizenzen, Hosting etc.), darf GUS das vereinbarte Entgelt erstmals nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss einmal pro Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten ändern. Erhöht sich das Entgelt durch eine solche Änderung um mehr als 8% gegenüber der zuletzt gültigen Vergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Textform genügt nicht) und innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung bei GUS eingehen; die Änderung tritt für den fristgerecht gekündigten Vertrag nicht in Kraft.

9. Mitwirkungs- und Beistellpflichten

Die für den Einsatz der GUS-Produkte gemäß Produktbeschreibung erforderlichen System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, System-, Netzsoftware, Datenbank etc.) sind vom Auftraggeber zu schaffen.

Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, stellt der Auftraggeber die notwendigen Unterlagen über von ihm eingesetzte Hardwaresysteme, Betriebssysteme und eingesetzte Software zur Verfügung und verschafft GUS die erforderlichen Informationen. Zu den Mitwirkungspflichten gehören darüber hinaus insbesondere:
Detaillierte, verbindliche Formulierung der Anforderungen (Soll-Konzept); Requirements Management, internes Projektmanagement; qualifizierte, entscheidungsbefugte Ansprechpartner – insbesondere Projektleiter – in ausreichendem Zeitrahmen; Aufbereitung von Testdaten sowie Dokumentation der Testfälle, Unterstützung bei Tests, insbesondere beim Integrationstest (Fehlersuche, -mitteilung); Funktions-Prüfung (ggf. Abnahme) von Leistungen vor Beginn der nächsten Phase oder insbesondere des Echtbetriebs; interne Vorbereitung und sachkundige Betreuung und Beobachtung des Echtbetriebes (u.a. Schulung des Personals).

10. Haftung

GUS haftet für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und für Garantieverpflichtung ohne Einschränkung. Im Übrigen gelten folgende Ausschlüsse oder Beschränkungen:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet GUS nicht. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung der GUS für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf den nach Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der GUS.

Ausgeschlossen vom Schadensersatz sind bei jeder Form fahrlässiger Pflichtverletzung: Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Schäden aus Datenverlust, soweit letztere den Aufwand übersteigen, der auch bei einer dem Stand der Technik und den Grundsätzen eines ordentlichen Rechenzentrumsbetriebs durchgeführten Datensicherung für die Rekonstruktion der Daten erforderlich geworden wäre.

11. Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit schriftlich, mündlich, oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden oder wurden, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie jedes darauf beruhende Wissen auch über das Vertragsende hinaus geheim zu halten. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese vertraulichen Informationen ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden. Die Parteien verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Die Parteien werden nur denjenigen Mitarbeitenden die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Die Parteien können die Geheimhaltung in einer separaten Geheimhaltungsvereinbarung detailliert regeln, die insoweit dieser Regelung vorgeht.

12. Export

Von GUS gelieferte Waren, Software und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib im Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr – einzeln oder in systemintegrierter Form – kann nach den anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie anderen einschlägigen Vorschriften genehmigungspflichtig sein. Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften und die Beschaffung von Genehmigungen allein verantwortlich.

13. Allgemeines

Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien auszutauschen sind, können statt in schriftlicher Form auch mittels E-Mail erfolgen. Der Kunde wird GUS eine hierzu autorisierte E-Mail-Adresse bekannt geben. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie ohne Unzustellbarkeitsmeldung an die letzte bekannt gegebene Adresse versendet werden konnte. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung (z.B. Kündigung, Rücktrittserklärung).

GUS ist bis zu einem ausdrücklichen Widerruf berechtigt, den Kunden in Werbeveröffentlichungen namentlich zu nennen.

Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit GUS können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GUS abgetreten oder verpfändet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der GUS ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, solange seine Forderung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Erfüllungsort ist der Sitz der GUS. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Sitz der GUS als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.

Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Internationalen Kaufrechts (CISG).

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von GUS-Sourcecode

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1. Gegenstand

Diese Bedingungen regeln die Nutzung von Lizenzmaterial der GUS ERP GmbH (nachfolgend „GUS“). “Lizenzmaterial” bezeichnet ausführbare Computerprogramme (nachfolgend auch: „Lizenzprogramme“ genannt), Datenbanken und Datenbestände in maschinenlesbarer Form, wie Konfigurationsdateien, Templates, Servlets oder Tabellenstrukturen, einschließlich zugehöriger Dokumentation, in gedruckter oder digitalisierter Fassung. Die Überlassung von Lizenzmaterial erfolgt nur aufgrund eines Vertrages (Überlassungsvereinbarung) des Lizenznehmers mit GUS oder einem von GUS zum Vertrieb autorisierten Dritten.

Ansprüche auf Lieferung von Lizenzmaterial, Sachmängelhaftung etc. ergeben sich nur aus der Überlassungsvereinbarung, nicht aus diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

2. Nutzungsrechte
2.1 Erwerb

Der Lizenznehmer erwirbt nach Maßgabe der Überlassungsvereinbarung ein nicht ausschließliches Recht zur bestimmungsgemäßen Eigennutzung des Lizenzmaterials auf der in der Überlassungsvereinbarung bezeichneten Installation und in dem dort vereinbarten, an bestimmten Kriterien gemessenen Nutzungsumfang (z.B. Anzahl Benutzer, Mandanten, Transaktionen, Sessions, Standort etc.).

Eine Installation ist dadurch definiert, dass jedes der zum Lizenzmaterial zählenden Computerprogramme zu jeder Zeit auf jeweils nur einer Maschine ablaufbereit installiert ist und alle Systemeinheiten (Speicher- und Zentraleinheiten), auf die das Computerprogramm und die Anwenderdatenbanken ganz oder teilweise, auf Dauer oder vorübergehend installiert oder kopiert werden, sich (a) im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers befinden, oder (b) im Falle des Hostings oder Cloud-Betriebs sich im unmittelbaren Besitz des Hosters oder Cloud-Providers befinden, mit denen der Lizenznehmer durch Verträge verbunden ist, die sicherstellen, dass der Hoster oder Cloud-Provider das Lizenzmaterial lediglich administriert und nicht zu eigenen Zwecken wirtschaftlich nutzt.

Ist in der Überlassungsvereinbarung die dauerhafte Überlassung gegen eine einmalige Zahlung vereinbart, erwirbt der Lizenznehmer mit der Auslieferung zunächst ein vorläufiges Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1 Absatz 1; es wandelt sich mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts in ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht (Dauernutzungsrecht), es erlischt, wenn Zahlungsverzug eintritt.

Ist eine Überlassung gegen fortlaufende wiederkehrende Zahlungen vereinbart, erwirbt der Lizenznehmer mit der Auslieferung zunächst ein vorläufiges Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1 Absatz 1; es wandelt sich mit der vollständigen Entrichtung der ersten Zahlung in ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, es erlischt, wenn Zahlungsverzug eintritt. Ist eine fixe Laufzeit vereinbart, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf dieser Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist vereinbart, dass sich das Nutzungsrecht periodisch verlängert, solange es nicht gekündigt wird, endet es mit dem Wirksamwerden einer fristgerechten oder außerordentlichen Kündigung. Sofern in der Überlassungsvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt als Verlängerungsperiode der Kalendermonat und als Kündigungsfrist ebenfalls ein Kalendermonat. Wurden mehrere Verträge über zeitlich begrenzte Nutzung derselben Software abgeschlossen, wird im Falle einer Kündigung die gekündigte Anzahl Lizenzen auf den jeweils chronologisch jüngsten Vertrag angerechnet.

2.2 Eigennutzung, Mandanten, Benutzer

Der Lizenznehmer ist nur zur Eigennutzung des Lizenzmaterials berechtigt. Eigennutzung ist jeder Zugriff auf Lizenzmaterial zur Abwicklung eigener Geschäftsvorfälle des Lizenznehmers. Zugriffsberechtigt sind nur die gesetzlichen Vertreter bzw. die Mitarbeiter des Lizenznehmers. Das Lizenzmaterial ist mandantenfähig und ermöglicht daher die gleichzeitige Verwaltung mehrerer Mandanten über den Lizenznehmer. Mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gelten hierbei jeweils als Mandant.

Als (regulärer) Benutzer zählt jede Person, die (a) gemäß Überlassungsvereinbarung namentlich benannt ist (named user), oder (b) im Lizenzprogramm angemeldet ist. Wird auf die Anzahl der Benutzer abgestellt, so kommt es im Fall (b) auf die Zahl der gleichzeitig angemeldeten Nutzer (concurrent user) an.

Technische Benutzer sind Software-Systeme, Geräte oder technische Einrichtungen, die automatisiert mit der Installation kommunizieren.

Soll auf die von einem Lizenzprogramm angelegten und verwalteten Datenbestände (Tabellen, Felder) unter Auslassung dieses Lizenzprogramms unmittelbar automatisiert zugegriffen werden, sind auch hierfür Benutzerrechte wie für das Lizenzprogramm selbst erforderlich.

2.3 Übertragung

Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte auf einen Dritten ist nur für Lizenzmaterial möglich, für das ein Dauernutzungsrecht erworben wurde. Die Übertragung ist nur im Wege der vollständigen Veräußerung des verkörperten Lizenzmaterials (Datenträger) zulässig und setzt voraus, dass der Lizenznehmer keinerlei Teile des Lizenzmaterials in seinem Besitz oder Zugriff behält. Vor der Übertragung ist GUS zu informieren; GUS kann der Übertragung aus in der Person des Dritten liegenden wichtigen Gründen (z.B. Wettbewerber) widersprechen. Andere Formen der Verbreitung von Lizenzmaterial und insbesondere die Veröffentlichung sind unzulässig. Unverkörpert von GUS geliefertes Lizenzmaterial darf nicht übertragen werden.

Wurde ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht vereinbart, darf der Lizenznehmer das Lizenzmaterial an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

3 Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial

Alle Rechte am Lizenzmaterial verbleiben bei GUS; dies gilt auch, wenn das Lizenzmaterial vom Lizenznehmer vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt oder mit anderen Programmen verbunden wird. Der Lizenznehmer wird keinerlei Urheberrechtsvermerke aus dem Lizenzmaterial entfernen oder solche Vermerke verändern, auch nicht in etwaigen bearbeiteten oder übersetzten Fassungen.

Gedrucktes Lizenzmaterial darf nicht vervielfältigt werden; zusätzliche Kopien können zu den jeweils gültigen Entgelten von GUS bezogen werden.

Sicherungskopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial dürfen angefertigt werden, soweit und solange dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Kopien auf einem definierten Backup- oder Recovery-System, das allein der Betriebs- und Ausfallsicherheit der produktiven Installation dient, sind zulässig.

Das Hosting einer Installation durch Dritte ist zulässig, wenn die Tätigkeit des Dritten ausschließlich auf Systemadministration beschränkt ist, die Rechnereinheiten sich im unmittelbaren Besitz des Dritten befinden und der Dritte diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen für GUS-Software schriftlich als für sich verbindlich anerkennt.

Im Übrigen wird der Lizenznehmer das Lizenzmaterial einschließlich etwaiger angefertigter Kopien zeitlich unbefristet vor dem Zugriff Dritter schützen.

Während der Dauer der Mängelhaftung und für die Dauer eines etwaigen Pflege-/Servicevertrages ist der Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GUS nicht berechtigt, die Lizenzprogramme zu übersetzen, zu bearbeiten, neu zu arrangieren oder sonst umzuarbeiten. Danach sind die genannten Handlungen nur zulässig, wenn und soweit sie für die bestimmungsgemäße Nutzung der Programme einschließlich der Fehlerbeseitigung notwendig sind. Die Rechte des Lizenznehmers aus § 69 e UrhG bleiben unberührt.

4 Prüfung

Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs des Lizenzmaterials hinsichtlich der Benutzerzahl und etwaiger anderer Kriterien automatisch oder individuell überprüft wird. Der Lizenznehmer wird GUS für die Dauer einer von solchen Kriterien abhängigen Vergütungspflicht den Zugriff auf die hierfür vom System gespeicherten Daten ermöglichen und alles unterlassen, was eine Umgehung oder Ausschaltung von Protokollmechanismen

zur Folge hat oder darauf abzielt. Der Lizenznehmer wird die ihm von GUS übermittelten Lizenzschlüssel jeweils unverzüglich in das System einspielen und bei von GUS durchgeführten Lizenz-Audits in angemessenem Umfang mitwirken. Er wird Änderungen der Bemessungskriterien, die eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung bewirken können, unaufgefordert und unverzüglich GUS mitteilen und eine etwaige Differenz nachzahlen.

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Änderung gültige allgemeine Preisliste. Eine nachträgliche Reduzierung des Entgelts erfolgt nicht.

5 Zusätzliche Software

Wird Software, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört, zu Testzwecken überlassen oder installiert, ist das Nutzungsrecht des Lizenznehmers auf den Testzweck beschränkt und schließt jegliche Eingriffe oder Vervielfältigungen aus. Die Software ist auf der Anlage zu löschen und etwaige nicht löschbare Datenträger sind herauszugeben, wenn es nicht zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung kommt.

An Tools, Daten und Programmen, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören und z.B. zur Durchführung von Projektarbeiten, zur Erleichterung von Installationen oder Wartung und Pflege oder aus anderen Gründen auf der Anlage des Lizenznehmers installiert werden, erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte, insbesondere kein Nutzungsrecht für nicht lizensierte Komponenten der Lizenzprogramme, auch wenn er technisch auf solche Komponenten zugreifen könnte. GUS kann derartiges Material jederzeit von der Anlage entfernen oder dessen Entfernung verlangen.

Für Software dritter Hersteller, die in Verbindung mit GUS-Lizenzmaterial geliefert wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lizenzgebers, die von den Bedingungen für GUS-Lizenzmaterial abweichen können.

6 Allgemeines

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Überlassungsvereinbarung gilt:
Ist der Lizenznehmer Vollkaufmann, gilt der Sitz der GUS als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Durchführung dieser Bedingungen.

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von GUS-Software

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1. Anwendungsbereich

Diese Bedingungen regeln die Nutzung des Sourcecode von Lizenzprogrammen der GUS ERP GmbH (GUS). Die Überlassung von Lizenzprogrammen und Sourcecode erfolgt nur aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages (Überlassungsvereinbarung) des Lizenznehmers mit GUS oder einem von GUS zum Vertrieb autorisierten Dritten.

Ansprüche auf Lieferung von Lizenzmaterial, Gewährleistung, Haftung etc. ergeben sich nur aus der Überlassungsvereinbarung, nicht aus diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

2. Bereitstellung

GUS stellt den Sourcecode in einem über das Internet zugänglichen git-Repository („GUS-OS Customer Repository“) zur Verfügung. Ausgenommen ist der Sourcecode für die Kernel Klassen de.guskoeln.system.security. und de.guskoeln.system.utils.OSLic.class (betreffend sicherheitsrelevante Systemfunktionen, wie Prüfung der Lizenzdateien, Benutzerauthentifizierung, Rollen und Rechteprüfung und –Verwaltung). Die Aktualisierung des Sourcecode erfolgt entsprechend den regelmäßigen Bereitstellungszyklen von Update-Paketen. Der Sourcecode wird in unveränderter, insbesondere nicht speziell dokumentierter Form zur Verfügung gestellt.

3. Rechte des Lizenznehmers

Je nach Vereinbarung in der Überlassungsvereinbarung ist der Lizenznehmer berechtigt, den jeweils im Repository befindlichen aktuellen Sourcecode
a) zu Recherche- und Verständniszwecken einzusehen („lesender Zugriff“), oder
b) gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu bearbeiten (Entwickler-Lizenz) und die Arbeitsergebnisse in das Repository einzustellen.

Die Bereitstellung des Sourcecodes dient der Investitionssicherung des Lizenznehmers; der Sourcecode darf daher insbesondere nicht veröffentlicht, nicht an Dritte überlassen und nicht zur Entwicklung von Produkten verwendet werden, die anderen als den eigenen innerbetrieblichen Zwecken des Lizenznehmers dienen.

4. Bearbeitung

Mit einer Entwickler-Lizenz erwirbt der Lizenznehmer das zeitlich und gegenständlich beschränkte, nicht übertragbare Recht zur Bearbeitung (§ 69 c Nr. 2 UrhG) des Sourcecode zu den nachstehend beschriebenen Zwecken.

Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Sourcecode zu bearbeiten, zu ändern oder zu ergänzen, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit der Lizenzprogramme durch den Lizenznehmer, zur Beseitigung von Fehlern oder zur Anpassung an geänderte betriebliche Bedürfnisse des Lizenznehmers zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Eigennutzung entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von GUS–Software der GUS (Anlage AGB Komplettsatz) erforderlich ist. Das Bearbeitungsrecht ist insoweit dinglich beschränkt und nicht an Dritte übertragbar, jedoch kann in der Überlassungsvereinbarung gestattet werden, dass der Lizenznehmer die Ausübung des Rechts einer mit ihm iSd §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaft überlässt.

Eingeschlossen in das Bearbeitungsrecht ist das Recht zur Vervielfältigung, soweit diese im Rahmen der Bearbeitung erforderlich ist und dabei weder Original noch Vervielfältigungsstücke das Betriebsgelände des Lizenznehmers verlassen, sowie das Recht zur Vervielfältigung der Arbeitsergebnisse, soweit diese zur befugten Nutzung der Software erforderlich ist.

Nicht eingeschlossen sind die in § 69 c Nr. 1, 3, 4 UrhG genannten Handlungen sowie alle anderen zustimmungspflichtigen Handlungen, sofern sie dem Lizenznehmer nicht durch andere Vereinbarungen mit GUS gestattet sind.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Bearbeitung, Änderung und Ergänzung des Sourcecodes die aktuellen Programmierkonventionen der GUS einzuhalten, die ihm bei Abschluss der Überlassungsvereinbarung und nach späteren Aktualisierungen ausgehändigt werden.

5. Verwertung durch GUS

GUS ist durch Bearbeitungen des Sourcecodes durch den Lizenznehmer in keiner Weise gehindert, die mittels der Bearbeitungen implementierte Funktionalität selbst zu programmieren und in jedweder Weise technisch und kommerziell zu verwerten. Dies gilt auch für Ergänzungen, Erweiterungen und neu geschriebene Codeteile, die von dem überlassenen Sourcecode der GUS abgeleitet sind oder mit ihm interagieren.

6. Vertraulichkeit

Der Sourcecode und zugehörige Unterlagen sind zeitlich unbefristet vor dem unbefugten Zugriff oder Einblick Dritter zu schützen. Der Lizenznehmer wird den Zugang nur solchen Mitarbeitern ermöglichen, die vom Lizenznehmer zum Zwecke der Beseitigung von Fehlern und der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft für die bestimmungsgemäße Eigennutzung herangezogen werden müssen. Diese Personen sind vorab seitens des Lizenznehmers entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Der Zugriff und die Bearbeitung durch Dritte im Auftrage des Lizenznehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GUS. GUS darf die Zustimmung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen (z.B. kein remoter Zugriff) oder aus in der Person des Dritten liegenden Gründen (z.B. Konkurrent, ehemaliger Mitarbeiter) und insbesondere dann versagen, wenn die vertrauliche Behandlung des in den Sourcen verkörperten Know-how der GUS nicht sichergestellt erscheint.

Der Lizenznehmer haftet für etwaige Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung durch seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte wie für eigenes Verschulden. Ihm steht der Beweis offen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht mehr, wenn der Sourcecode allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dies auf ein Zutun des Lizenznehmers oder die Verletzung einer anderweitigen Vertraulichkeitsverpflichtung durch Dritte zurückzuführen ist.

7. Beendigung

Die Rechte zur Nutzung des Sourcecode sind zeitlich auf die in der Überlassungsvereinbarung bestimmte Dauer begrenzt. Unabhängig davon endet das Nutzungsrecht, wenn der Lizenznehmer sein Recht zur Nutzung der zugrunde liegenden Lizenzprogramme verliert.

Hat GUS begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Lizenznehmer seine besonderen Pflichten im Umgang mit dem Sourcecode nicht beachtet, kann GUS unbeschadet etwaiger weiterer Rechte den Zugang zum Repository sperren und die Herausgabe im Besitz des Lizenznehmers befindlichen Sourcecodes und/oder dessen Löschung und deren Nachweis verlangen, ohne dass sich das vereinbarte Entgelt für die Lizenzprogramme und/oder die Überlassung des Sourcecode ändert.

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von GUS Cloud Services

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1. Anwendungsbereich

Diese Bedingungen gelten für die Nutzung von GUS Cloud Services, die von einer Gesellschaft der GUS Group (nachfolgend: Anbieter) über öffentliche Datennetze zur Nutzung durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend: Kunde) im Rahmen eines gesonderten Vertrages (z.B. Hostingvertrag, Software-as-a-Service Vertrag, etc.) – im Folgenden Basisvertrag genannt – zur Verfügung gestellt werden.

„Cloud Services“ bezeichnet Leistungen des Anbieters in Form von Plattformen, Schnittstellen, Microservices, Hosting und Software-as-a-Service (SaaS)

„Software“ bezeichnet ausführbare Computerprogramme, Datenbanken und Datenbestände in maschinenlesbarer Form ein- schließlich zugehöriger Dokumentation in gedruckter oder digitaler Fassung. Einen Anspruch auf Nutzung der Cloud Services erwirbt der Kunde nur aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages mit dem Anbieter.

2. Leistungen

Der Anbieter stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Zugang zur Software, während der Laufzeit des Basisvertrages in seinem Verfügungsbereich (bis zum Übergabepunkt Rechenzentrum/Internet) bereit. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen er- geben sich aus der jeweiligen, dem Basisvertrag zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung, ergänzend aus der Dokumentation der Software.

Darüberhinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Vertrages.

Nicht zum Vertragsgegenstand zählt die Datenübertragung ab dem Übergabepunkt des Rechenzentrums zum öffentlichen
Netz (Carrier).

3. Nutzungsumfang

Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Basisvertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software als solcher oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde aus diesen Bedingungen nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters oder einer Vereinbarung im Basisvertrag.

Der Kunde darf die vertragsgegenständlichen Leistungen insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten direkt oder indirekt zugänglich machen, soweit dies nicht im Basisvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zeitlich begrenzt Dritten zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.

Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen, sofern der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.

Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und/oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt, insbesondere die Umgehung oder Überwindung von technischen Schutzmaßnahmen gegen vertragswidrige Nutzung versucht. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal drei Monate, aufrechterhalten.

Ungeachtet der vorstehend genannten Maßnahmen kann der Anbieter von dem Kunden eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung verlangen.

Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und wirksame Vorkehrungen gegen eine zukünftige vertragswidrige Nutzung getroffen hat.

4. Verfügbarkeit, Leistungsmängel

Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Cloud Services ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Bestandteil des Vertrages). Soweit im Basisvertrag nicht abweichend vereinbart, sind die Services für den Kunden zu 99,5% im Jahresmittel verfügbar, und geplante Downtimes für Wartung, Pflege, Software-Updates und Datensicherung sowie zur Behebung von nicht vom Anbieter verursachten Störungen zählen nicht als Ausfallzeit.

Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

5. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben. Er wird nur solchen Mitarbeitern den Zugang zu den vertragsgegenständlichen Leistungen ermöglichen, die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beauftragt sind.

Der Kunde wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für rechtmäßige Zwecke nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Gleiches gilt, wenn Ansprüche Dritter auf den vom Kunden eingebrachten oder mittels der Cloud Services erzeugten Daten beruhen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.

Der Kunde hat die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten zusätzlich zu den Sicherungsmaßnahmen des Rechenzentrums regelmäßig in seinem originären Verantwortungsbereich außerhalb des Rechenzentrums zu sichern.

6. Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz

Für jeden Fall, in dem im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt eine vertragsgegenständliche Leistung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen der für diese Leistung geltenden Mindestvertragsdauer angefallen wäre. Der Nachweis, dass der Kunde die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten.

Der Anbieter bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7. Störungsmanagement

Der Anbieter wird Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien (Abschnitt 3) zu- ordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen.

Der Anbieter wird während seiner üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt ihm der Anbieter den Eingang einer Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Anbieter entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:

  1. Schwerwiegende Störung
    Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.
  2. Sonstige Störung
    Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, durch den Kunden mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.
  3. Sonstige Meldung
    Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden vom Anbieter nur nach den dafür im Basisvertrag getroffenen Vereinbarungen behandelt.

Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird der Anbieter unverzüglich anhand der vom Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software dar, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit.
Sonst wird der Anbieter entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Bereinigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder – bei Drittsoftware – die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Drittsoftware mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.

Der Anbieter wird dem Kunden ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung eines Fehlers der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen der bereitgestellten Software, unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und dem Anbieter bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.

8. Ansprechstelle (Hotline)

Der Anbieter richtet eine Ansprechstelle für den Kunden ein (Hotline). Diese Stelle bearbeitet die Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der bereitgestellten Software sowie zu einzelnen funktionalen Aspekten.

Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen ist, dass der Kunde gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der bereitgestellten Software beauftragt ist. Der Kunde ist verpflichtet, nur über dieses dem Anbieter benannte Personal Anfragen an die Hotline zu richten und dabei vom Anbieter gestellte Formulare zu verwenden. Die Hotline nimmt solche Anfragen per E-Mail und Telefon während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters entgegen.

Die Hotline wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline kann zur Beantwortung auf dem Kunden zugängliche Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die bereit- gestellte Software verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Hotline nicht oder nicht zeitnah möglich ist, wird der Anbieter – soweit dies ausdrücklich vereinbart ist – die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht von ihm hergestellter Software.

Weitergehende Leistungen der Hotline, etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze des Anbieters vor Ort beim Kunden bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.

9. Software-as-a-Service (SaaS)

Dem Kunden steht die Software-Nutzung in dem Umfang zu, wie sie im Basisvertrag vereinbart wird, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Art und Anzahl von Nutzern bzw. Nutzergruppen. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die Laufzeit des Basisvertrages beschränktes Recht, die Software zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen seines Unternehmens zu nutzen („bestimmungsgemäßer Gebrauch“). Eine körperliche Überlassung der Software erfolgt nicht.

Sofern und soweit während der Laufzeit des Basisvertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden eine Datenbank oder ein Datenbankwerk entsteht, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Rechtsinhaber der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

Der Anbieter stellt die dem Kunden zu überlassende Software in der bei Vertragsabschluss aktuellen Version zur Verfügung. Der Anbieter ist berechtigt, diese durch neuere Versionen zu ersetzen, wenn die Änderung der eingesetzten Software-Version unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar ist. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer neueren Version besteht jedoch nicht.

Der Anbieter richtet die Software betriebsbereit ein. Parametrierung und sonstige Einstellungen im Hinblick auf die individuellen Gegebenheiten des Kunden schuldet der Anbieter nicht. Wünscht der Kunde derartige Leistungen, wird er mit dem Anbieter hierüber einen gesonderten Vertrag schließen.

Der Anbieter stellt dem Kunden zusätzlich zur Software den zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten mit dem im Basisvertrag vereinbarten Volumen zur Verfügung. Den Anbieter treffen hinsichtlich dieser Kundendaten über die vertraglich vereinbarten Backup- und Sicherungsdienste hinaus keine Verwahrungs- und Obhutspflichten.”

Die Software und die Anwendungsdaten werden regelmäßig, wie im Basisvertrag beschrieben, vom Rechenzentrumsbetreiber gesichert.

10. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Basisvertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.

Der Basisvertrag kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate, solange er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum

Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.
Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Kunde wird rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern (etwa durch Download). Eine Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf diese Datenbestände ist nach Beendigung des Vertrages längstens für die Dauer eines Monats gegeben. Danach werden sie nicht wiederherstellbar gelöscht.

11. Datenschutz und Datensicherheit

Benutzt der Kunde die vertragsgegenständlichen Leistungen des Anbieters für die Verarbeitung personenbezogener Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde ist sowohl allgemein im Basisvertragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne “Herr der Daten” und hinsichtlich der Verfügungsbefugnis sämtlicher von ihm verarbeiteter Daten der Alleinberechtigte. Der Anbieter und alle auf seiner Seite an der Durchführung des Vertrages Beteiligten kontrollieren nicht die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch und für den Kunden gespeicherten Daten. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mittels der Cloud Services und Software trägt ausschließlich der Kunde (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 26 DSGVO) und wird diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind in der gesonderten „Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag“ geregelt, die Bestandteil des Basisvertrages ist.

12. Geheimhaltungspflichten

Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der jeweils anderen Partei und über technische und wirtschaftliche Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Leistungen und Produkte, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.

Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine Partei nachweislich von Dritten erhalten hat, ohne dass einer der Beteiligten dabei gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen hat, oder die öffentlich zugänglich sind.

13. Unterauftragnehmer

Der Anbieter darf zur Erbringung seiner vertragsgegenständlichen Leistungen u.a. auf die Leistungen eines kompetenten Anbieters von Rechenzentrumsleistungen (nachfolgen: Cloud-Provider) zurückgreifen. Dieser gewährleistet die Datensicherheit nach dem Stand der Technik und den datenschutzkonformen Betrieb der Software in der von ihm betriebenen Infrastruktur, d.h. insbesondere die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Anbieter und der Cloud-Provider gewährleisten ferner, dass personenbezogene Daten, die der Kunde mittels der vertragsgegenständlichen Services und Software verarbeitet, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Art. 44 – 49 DSGVO gespeichert werden. Der Anbieter hat mit dem Cloud-Provider diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen getroffen, durch die die Rechte des Kunden als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gewahrt bleiben. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten „Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag“, die Bestandteil des Basisvertrages ist.

Der Anbieter kann weitere Unteraufträge vergeben, hat aber jedem Unterauftragnehmer die entsprechenden Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich aus dem Basisvertrag und diesen Bedingungen ergeben.

14. Haftung

Die Haftung des Anbieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist in der Höhe beschränkt auf einen Jahresbetrag des vom Kunden laut Basisvertrag geschuldeten Entgelts. Im Umfang ist sie in der Weise beschränkt, dass Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und aus Betriebsstillstand ausgeschlossen sind.

Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Verletzung einer Pflicht entstand, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) oder durch Verletzung einer Garantie.

15. Sonstiges

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Zustandekommen, der Durchführung und der Beendigung von Basisverträgen mit Kaufleuten erwachsenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Anbieters.

Im Übrigen, d.h. nachrangig zu den vorstehenden Bedingungen, gelten die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen des Anbieters.

Allgemeine Bedingungen für GUS Service-Paket

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1. Geltungsbereich

Die Services beziehen sich grundsätzlich auf eine Einheit des beim Auftraggeber installierten Software-Produkts. Die Einheit ist installationsbezogen definiert durch die im Nutzungsvertrag bzw. im beigefügten Produkt- oder Serviceschein genannten Programme/Module und die bei der Installation vorhandene Ablaufumgebung (Hard- und Software), soweit sie auf den Programmablauf und die Funktionalität des Software-Produkts Einfluss haben kann.

Die Services werden nur für die von GUS gelieferten unveränderten Software-Produkte in ihrer jeweils jüngsten Fassung geleistet. Nach der allgemeinen Freigabe eines neuen Releases des Software-Produkts können für die Vorgängerversion noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Freigabedatum Basis-Services in Anspruch genommen werden.

Die Leistungserbringung – mit Ausnahme des Hotline-Supports, siehe dort – erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten der GUS (montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage).

2. Umfang der Basis-Services
2.1. Fehlerbeseitigung

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler in dem zu pflegenden Software-Produkt auf, die seine Tauglichkeit im Vergleich zu den vertraglich vereinbarten Spezifikationen wesentlich mindern oder aufheben, wird GUS diese unverzüglich beseitigen. Bis zur Fehlerbeseitigung kann GUS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereitstellen.

Der Auftraggeber unterstützt GUS bei der Fehlerbeseitigung durch die Bereitstellung aller ihm bekannten Informationen, die bei der Beseitigung hilfreich sein könnten und durch Gewährung eines Online-Zugangs zum System, das von dem Fehler betroffen ist. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung eines Fehlers setzen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Auftraggeber beschreibt, wie sich der Fehler bemerkbar macht und auswirkt, und die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

Wird ein Fehler innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist nicht so beseitigt, dass die Software-Produkte im Wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen.

2.2 Update-Service

Zugriff auf Softwareaktualisierungen in Form von Updatepaketen. Die Pakete enthalten tagesaktuelle Korrekturen und Weiterentwicklungen. Zusätzlich zu den Softwareaktualisierungen werden auch Testdokumentationen als elektronische Dokumente bereitgestellt. Die Update-Paketen kann der Auftraggeber selbst herunterladen und in das System einspielen.
In gleicher Weise erhält der Auftraggeber die jeweils jüngste Fassung der im Rahmen des Nutzungsvertrages überlassenen Standardversion der Software, sobald diese allgemein verfügbar und freigegeben ist. Der Auftraggeber wird sich vor dem Abruf rechtzeitig über ggf. geänderte Systemvoraussetzungen der Software informieren.

Die weiteren Einzelheiten des Update-Service ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

2.3 Hotline-Support

Zentrale Annahme von Fehlermeldungen, Problemen und anwendungsbezogenen Fragen über eine zentrale Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse in der Zeit von Montag bis Freitag (ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) zwischen 7:30 und 17:30 Uhr.

2.4 GUS-OS Service+

Die Aufgabenverwaltung ist eine gemeinsame Plattform, welche den Kunden in die Lage versetzt, Meldungen direkt selbst zu erfassen. Der Status von offenen und erledigten Tickets kann eingesehen und ausgewertet werden. Hinter jeder Meldung steht ein dynamischer Workflow, welcher zeigt, bei wem das ToDo liegt. Einzelheiten gem. Leistungsbeschreibung.

2.5 Reaktionszeit

Auf Meldungen, die der Auftraggeber in GUS-OS Service+ (Online-Aufgaben-Management-Tool & Ticketverwaltung) hinterlegt, wird GUS werktags von Montag bis Freitag innerhalb von 72 Stunden qualifiziert reagieren. Der Kunde kann den Status seiner Meldung im Tool selbst verfolgen oder einstellen, dass er bei Statusänderungen aktiv informiert wird.

2.6 Kostenfreie Teilnahme an GUS Veranstaltungen

GUS Kunden mit einem laufenden Servicevertrag haben die Möglichkeit, einen Mitarbeiter als Teilnehmer zu der jährlichen Kundenveranstaltung der GUS kostenfrei anzumelden. Ein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung besteht nicht.

2.7 Online-Lizenzverwaltung

Überblick der erworbenen und eingesetzten Lizenzen zu GUS Produkten. Neue Lizenzen können (mittelfristig) Online erworben und zeitnah eingesetzt werden. Einzelheiten gem. Leistungsbeschreibung.

2.8 GUS-OS System-Check

Ein fortlaufendes Monitoring mit dem GUS-OS System-Check ermöglicht eine Detailauskunft inkl. Charts und Zeitraumbetrachtung. In den Reports erhält der Kunde eine Zusammenfassung aller definierten Überwachungsobjekte, durch welche sich Handlungsempfehlungen inkl. Lösungsansatz ableiten lassen. Einzelheiten gem. Leistungsbeschreibung. Der Service wird auf Anforderung des Auftraggebers aktiviert.

2.9 Hybrid-Cloud-Service

Für non-public Installationen des Kern-Systems werden technologische Infrastrukturdienste bereitgestellt, welche sowohl die Anbindung von öffentlichen Dritt-Services über aktuelle Web-Technologien, als auch die Nutzung von ausgewählten Benutzerdialogen auf mobilen Devices ermöglicht. Dieses wird über sichere Verbindungen ermöglicht, ohne dafür zusätzliche Sicherheitsmechanismen für Netzwerkverbindungen einrichten zu müssen. Bei internen lizenzierten Usern erfolgt keine zusätzliche Berechnung des Datenverkehrsvolumens. Fürunternehmensfremde Anwender/-innen, für die Dialoge bereitgestellt werden sollen, können entsprechende Nutzungs-Pakete für das Datenvolumen gebucht werden.

3. Vergütung
3.1 Serviceentgelt

Das laufende monatliche Serviceentgelt ist im Serviceschein ausgewiesen. Etwaige Änderungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der GUS.

3.2 Weitere Leistungen gegen Verrechnung

Zusätzlich zu den mit dem allgemeinen Serviceentgelt abgegoltenen Leistungen bietet GUS grundsätzlich folgende Leistungen an, die entsprechend einem jeweils gesonderten Auftrag abgerechnet werden:

  • Installation der im Update-Service bereitgestellten jüngsten Fassung der Standardversion des Software-Produkts;

  • Abgleich vorhandener Individualsoftware mit dem neuen Release der Standard-Software.

  • Installation der im Rahmen der Fehlerbeseitigung bereitgestellten Versionen oder Zwischenlösungen.

  • Realisierung, Übersendung und Installation von Anpassungen/Änderungen der Software.

  • Fehlersuche und -behebung in Bereichen, die GUS nicht zu verantworten hat

3.3 Zahlungsbedingungen

Das monatliche Serviceentgelt ist vierteljährlich zum Ersten des zweiten Vierteljahresmonats fällig; die Vergütung für sonstige Leistungen nach Rechnungsstellung.

4. Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt mit dem im Serviceschein angegebenen Datum und gilt zunächst für die dort angegebene Mindest- leistungsdauer, danach auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende, erstmals zum Ende der angegebenen Mindestleistungs- dauer, schriftlich gekündigt werden. Im Falle eines zeitlich befristeten Nutzungsrechts richtet sich die Kündigungsfrist nach der im Software-Überlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist; beide Verträge können nur einheitlich beendet werden.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch GUS gelten insbesondere unautorisierte Eingriffe in das zu pflegende Softwareprodukt sowie Verstöße des Auftraggebers gegen seine Pflichten aus der Nutzungsvereinbarung, soweit der Schutz der Rechte der GUS an der Software und ihres darin verkörperten Know-how gefährdet ist. In diesem Fall kann GUS die Servicegebühr für den Zeitraum von einem Jahr über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus als pauschalierten Mindestschaden verlangen, wobei GUS der Nachweis eines höheren, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit in diesem Servicevertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der GUS ERP GmbH.